betreffend die Verwirklichung des Stiftungszwecks
Gestützt auf Artikel 4 des Stiftungsstatuts erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement:
Die Stiftung bezweckt
Der Stiftungsrat kann sowohl von sich aus Projekte initiieren als auch auf Gesuch hin Beiträge zusprechen.
Für die Einreichung und die Behandlung von Gesuchen sind die Ziffern 3. bis 8. des vorliegenden Reglements massgebend.
Die Gesuche sind beim Geschäftsführer/ bei der Geschäftsführerin der Stiftung einzureichen.
Es besteht unter keinen Umständen ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung.
Die Gesuche müssen insbesondere enthalten:
Der Stiftungsrat kann Interessenten/innen ein Formular für die Einreichung von Gesuchen abgeben.
Der/die Geschäftsführer/in bereitet in Absprache mit dem Präsidenten/der Präsidentin die Behandlung der Gesuche durch den Stiftungsrat vor. Es können insbesondere ergänzende Auskünfte bei den Gesuchsteller/innen sowie eine Stellungnahme durch die Fachvertreter/innen im Stiftungsrat oder durch aussenstehende Fachpersonen eingeholt werden.
Anschliessend erfolgt die Beratung und Beschlussfassung im Stiftungsrat. Der Stiftungsrat kann einem Gesuch auch teilweise entsprechen oder die Gewährung von Beiträgen an Auflagen knüpfen
Der Entscheid des Stiftungsrates ist endgültig.
Über Gesuche hat der Stiftungsrat in der Regel innert vier Monaten seit Gesuchseingang zu entscheiden.
Unterstützte Institutionen und Personen haben dem Stiftungsrat nach Projektabschluss, im Fall einer fortlaufenden Unterstützung jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, über den Verlauf des Projekts und über die Verwendung der zugesprochenen Beiträge zu berichten.
Dem Bericht ist die Schlussabrechnung beizulegen. Auf Verlangen ist dem Stiftungsrat Einsicht in die Buchhaltung mit Einschluss der Belege zu gewähren.
Werden Beiträge nicht entsprechend dem Gesuch verwendet oder nur teilweise benötigt, so hat der Stiftungsrat das Recht, bereits ausbezahlte Beiträge ganz oder teilweise zurückzufordern und noch nicht ausbezahlte Beiträge zurückzubehalten.
Das gleiche Recht steht dem Stiftungsrat zu, wenn Bestimmungen des vorliegenden Reglements oder Auflagen verletzt werden.
Dieses Reglement wurde an der Stiftungsratssitzung vom 15. November 2021 beschlossen. Es ersetzt das Reglement von 19. Oktober 1999.
Gesuche können jederzeit eingereicht werden.
Unterstützt werden in erster Linie kranke Kinder im Raum Basel. (Siehe Leitbild)
Gerne nehmen wir Ihre Unterlagen in elektronischer Form entgegen, vorteilhaft in einem PDF-Dokument.
Weitere InformationenSehen Sie sich einige Fallbeispiele an: Diese zeigen auf, wie die Marie Anna-Stiftung sich zugunsten der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen engagiert.
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