Stiftungsreglement

betreffend die Verwirklichung des Stiftungszwecks

Gestützt auf Artikel 4 des Stiftungsstatuts erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement:

1. Zweck der Stiftung

Die Stiftung bezweckt

  • die finanzielle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, die durch das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) sowie die Universitäre Psychiatrische Klinik für Kinder- und Jugendliche (UPKKJ) betreut werden.
  • die Finanzierung von Anschaffungen und Einrichtungen, im UKBB und in der UPKKJ für die Patientinnen und Patienten erleichtern und angenehmer gestalten;
  • die Förderung von Dienstleistungen und Projekten, die kranken Kindern und Jugendlichen in der Region Basel zugute kommen.

2. Verwirklichung des Stiftungszwecks

Der Stiftungsrat kann sowohl von sich aus Projekte initiieren als auch auf Gesuch hin Beiträge zusprechen.

Für die Einreichung und die Behandlung von Gesuchen sind die Ziffern 3. bis 8. des vorliegenden Reglements massgebend.

3. Einreichung von Gesuchen

Die Gesuche sind beim Geschäftsführer/ bei der Geschäftsführerin der Stiftung einzureichen.
Es besteht unter keinen Umständen ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung.

4. Inhalt der Gesuche

Die Gesuche müssen insbesondere enthalten:

  • Beschrieb der zu unterstützenden Tätigkeit bzw. des zu unterstützenden Projektes mit Angaben über Zielgruppe, Bedürfnis und Zielsetzung;
  • Budget mit Angaben über Einnahmen und Ausgaben, über die Eigenleistungen der Gesuchsteller/innen und die von Dritten erbrachten finanziellen Leistungen;
  • Namen und Adressen der verantwortlichen Personen;
  • Statuten sowie Jahresbericht mit Jahresrechnung für die letzten beiden Geschäftsjahre (sofern das Gesuch durch einen Verein oder eine andere juristische Person eingereicht wird).

Der Stiftungsrat kann Interessenten/innen ein Formular für die Einreichung von Gesuchen abgeben.

5. Behandlung der Gesuche

Der/die Geschäftsführer/in bereitet in Absprache mit dem Präsidenten/der Präsidentin die Behandlung der Gesuche durch den Stiftungsrat vor. Es können insbesondere ergänzende Auskünfte bei den Gesuchsteller/innen sowie eine Stellungnahme durch die Fachvertreter/innen im Stiftungsrat oder durch aussenstehende Fachpersonen eingeholt werden. 

Anschliessend erfolgt die Beratung und Beschlussfassung im Stiftungsrat. Der Stiftungsrat kann einem Gesuch auch teilweise entsprechen oder die Gewährung von Beiträgen an Auflagen knüpfen

Der Entscheid des Stiftungsrates ist endgültig.

6. Behandlungsdauer

Über Gesuche hat der Stiftungsrat in der Regel innert vier Monaten seit Gesuchseingang zu entscheiden.

7. Rechenschaftspflicht

Unterstützte Institutionen und Personen haben dem Stiftungsrat nach Projektabschluss, im Fall einer fortlaufenden Unterstützung jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, über den Verlauf des Projekts und über die Verwendung der zugesprochenen Beiträge zu berichten.

Dem Bericht ist die Schlussabrechnung beizulegen. Auf Verlangen ist dem Stiftungsrat Einsicht in die Buchhaltung mit Einschluss der Belege zu gewähren.

8. Rückerstattung

Werden Beiträge nicht entsprechend dem Gesuch verwendet oder nur teilweise benötigt, so hat der Stiftungsrat das Recht, bereits ausbezahlte Beiträge ganz oder teilweise zurückzufordern und noch nicht ausbezahlte Beiträge zurückzubehalten.
Das gleiche Recht steht dem Stiftungsrat zu, wenn Bestimmungen des vorliegenden Reglements oder Auflagen verletzt werden.

Dieses Reglement wurde an der Stiftungsratssitzung vom 15. November 2021 beschlossen. Es ersetzt das Reglement von 19. Oktober 1999.

Gesuche

Gesuche können jederzeit eingereicht werden. 

Unterstützt werden in erster Linie kranke Kinder im Raum Basel. (Siehe Leitbild

Gerne nehmen wir Ihre Unterlagen in elektronischer Form entgegen, vorteilhaft in einem PDF-Dokument. 

Weitere Informationen

Fallbeispiele

Sehen Sie sich einige Fallbeispiele an: Diese zeigen auf, wie die Marie Anna-Stiftung sich zugunsten der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen engagiert.

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