Stiftungsreglement
Reglement der Marie Anna-Stiftung zur Unterstützung kranker Kinder im Raum Basel
betreffend die Verwirklichung des Stiftungszwecks
Gestützt auf Artikel 4 des Stiftungsstatuts erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement:
Zweck der Stiftung
Die Stiftung bezweckt
- die finanzielle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, die durch das Universitäts-Kinderspital beider Basel und die Kinder- und Jugendpsychiatrische Universitätsklinik und Poliklinik (KJUP) betreut werden;
- die Finanzierung von Anschaffungen und Einrichtungen, die den Spitalaufenthalt im Universitäts-Kinderspital beider Basel und in der KJUP für die Patientinnen und Patienten erleichtern und angenehmer gestalten;
- die Förderung von Dienstleistungen und Projekten, die kranken Kindern und Jugendlichen in der Region Basel zugute kommen.
Verwirklichung des Stiftungszwecks
Der Stiftungsrat kann sowohl von sich aus Projekte initiieren als auch auf Gesuch hin Beiträge zusprechen.
Für die Einreichung und die Behandlung von Gesuchen sind die Ziffern 3. bis 8. des vorliegenden Reglementes massgebend.
Einreichung von Gesuchen
Die Gesuche sind beim Geschäftsführer/ bei der Geschäftsführerin der Stiftung einzureichen.
Es besteht unter keinen Umständen ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung.
Inhalt der Gesuche
Die Gesuche müssen insbesondere enthalten:
- Beschrieb der zu unterstützenden Tätigkeit bzw. des zu unterstützenden Projektes mit Angaben über Zielgruppe, Bedürfnis und Zielsetzung;
- Budget mit Angaben über Einnahmen und Ausgaben, über die Eigenleistungen der Gesuchsteller/innen und die von Dritten erbrachten finanziellen Leistungen;
- Namen und Adressen der verantwortlichen Personen;
- Statuten sowie Jahresbericht mit Jahresrechnung für die letzten beiden Geschäftsjahre (sofern das Gesuch durch einen Verein oder eine andere juristische Person eingereicht wird).
Der Stiftungsrat kann Interessenten/innen ein Formular für die Einreichung von Gesuchen abgeben.
Behandlung der Gesuche
Der/die Geschäftsführer/in bereitet in Absprache mit dem Präsidenten/der Präsidentin die Behandlung der Gesuche durch den Stiftungsrat vor. Es können insbesondere ergänzende Auskünfte bei den Gesuchsteller/innen sowie eine Stellungnahme durch die Fachvertreter/innen im Stiftungsrat oder durch aussenstehende Fachpersonen eingeholt werden.
Anschliessend erfolgt die Beratung und Beschlussfassung im Stiftungsrat. Der Stiftungsrat kann einem Gesuch auch teilweise entsprechen oder die Gewährung von Beiträgen an Auflagen knüpfen.
Die Beschlussfassung durch den Stiftungsrat kann auf dem Zirkularweg erfolgen, falls kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
Der Entscheid des Stiftungsrates ist endgültig.
Behandlungsdauer
Ueber Gesuche hat der Stiftungsrat im Fall eines Zirkulationsbeschlusses in der Regel innert zwei Monaten und in den übrigen Fällen in der Regel innert vier Monaten seit Gesuchseingang zu entscheiden.
Rechenschaftspflicht
Unterstützte Institutionen und Personen haben dem Stiftungsrat nach Projektabschluss, im Fall einer fortlaufenden Unterstützung jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, über den Verlauf des Projekts und über die Verwendung der zugesprochenen Beiträge zu berichten.
Dem Bericht ist die Schlussabrechnung beizulegen.
Auf Verlangen ist dem Stiftungsrat Einsicht in die Buchhaltung mit Einschluss der Belege zu gewähren.
Rückerstattung
Werden Beiträge nicht entsprechend dem Gesuch verwendet oder nur teilweise benötigt, so hat der Stiftungsrat das Recht, bereits ausbezahlte Beiträge ganz oder teilweise zurückzufordern und noch nicht ausbezahlte Beiträge zurückzubehalten.
Das gleiche Recht steht dem Stiftungsrat zu, wenn Bestimmungen des vorliegenden Reglementes oder Auflagen verletzt werden.
Dieses Reglement wurde an der Stiftungsratssitzung vom 19. Oktober 1999 beschlossen und am 2. Dezember 1999 durch die Aufsichtsbehörde genehmigt.







