Stiftungsreglement

Reglement der Marie Anna-Stiftung zur Unterstützung kranker Kinder im Raum Basel

betreffend die Verwirklichung des Stiftungszwecks

Gestützt auf Artikel 4 des Stiftungsstatuts erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement:

Zweck der Stiftung

Die Stiftung bezweckt

Verwirklichung des Stiftungszwecks

Der Stiftungsrat kann sowohl von sich aus Projekte initiieren als auch auf Gesuch hin Beiträge zusprechen.
Für die Einreichung und die Behandlung von Gesuchen sind die Ziffern 3. bis 8. des vorliegenden Reglementes massgebend.

Einreichung von Gesuchen

Die Gesuche sind beim Geschäftsführer/ bei der Geschäftsführerin der Stiftung einzureichen.
Es besteht unter keinen Umständen ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung.

Inhalt der Gesuche

Die Gesuche müssen insbesondere enthalten:

Der Stiftungsrat kann Interessenten/innen ein Formular für die Einreichung von Gesuchen abgeben.

Behandlung der Gesuche

Der/die Geschäftsführer/in bereitet in Absprache mit dem Präsidenten/der Präsidentin die Behandlung der Gesuche durch den Stiftungsrat vor. Es können insbesondere ergänzende Auskünfte bei den Gesuchsteller/innen sowie eine Stellungnahme durch die Fachvertreter/innen im Stiftungsrat oder durch aussenstehende Fachpersonen eingeholt werden.
Anschliessend erfolgt die Beratung und Beschlussfassung im Stiftungsrat. Der Stiftungsrat kann einem Gesuch auch teilweise entsprechen oder die Gewährung von Beiträgen an Auflagen knüpfen.
Die Beschlussfassung durch den Stiftungsrat kann auf dem Zirkularweg erfolgen, falls kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Der Entscheid des Stiftungsrates ist endgültig.

Behandlungsdauer

Ueber Gesuche hat der Stiftungsrat im Fall eines Zirkulationsbeschlusses in der Regel innert zwei Monaten und in den übrigen Fällen in der Regel innert vier Monaten seit Gesuchseingang zu entscheiden.

Rechenschaftspflicht

Unterstützte Institutionen und Personen haben dem Stiftungsrat nach Projektabschluss, im Fall einer fortlaufenden Unterstützung jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, über den Verlauf des Projekts und über die Verwendung der zugesprochenen Beiträge zu berichten.

Dem Bericht ist die Schlussabrechnung beizulegen.

Auf Verlangen ist dem Stiftungsrat Einsicht in die Buchhaltung mit Einschluss der Belege zu gewähren.

Rückerstattung

Werden Beiträge nicht entsprechend dem Gesuch verwendet oder nur teilweise benötigt, so hat der Stiftungsrat das Recht, bereits ausbezahlte Beiträge ganz oder teilweise zurückzufordern und noch nicht ausbezahlte Beiträge zurückzubehalten.
Das gleiche Recht steht dem Stiftungsrat zu, wenn Bestimmungen des vorliegenden Reglementes oder Auflagen verletzt werden.

Dieses Reglement wurde an der Stiftungsratssitzung vom 19. Oktober 1999 beschlossen und am 2. Dezember 1999 durch die Aufsichtsbehörde genehmigt.

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